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Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung erfolgt während der Bauphase oder nach Abschluss der Bauarbeiten. Gemäss § 68 Brandenburgische Bauordnung ist die Einmessungsbescheinigung zwei Wochen nach Baubeginn einzureichen. Dabei wird überprüft, ob das errichtete Gebäude mit den genehmigten Bauantragsunterlagen in Lage und Höhe übereinstimmt. Darüber hinaus muss jedes neu errichtete oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude nach §23(2) BbgVermG im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Die örtlichen Vermessungsarbeiten können in der Regel für beide Teile zusammengefasst werden, was einen Kostenvorteil mit sich bringt.

 

Gebäudeeinmessung nach §68(3) Brandenburgische Bauordnung-BbgBO

§68(3) BbgBO:„Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach §15 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.

Gebäudeeinmessung nach §23(2) BbgVermG

(2) Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerin- nen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 vorlie- gen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhabe- rinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.

Dipl.Ing. Eckhard Grössel
Dipl. Ing.
Eckhard Grössel

Öffentlich bestellter Vermessungingenieur des Landes Brandenburg

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